Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CBH Container-Bau Holzwickede GmbH (Stand 01.12.2020)

§1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen- Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder der öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des $ 310 Abs. 1 BGB.
  2. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und E-Mails gewahrt.
  3. Als angenommen gilt ein Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware.
  4. Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen hierdurch nicht wesentlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.
  5. Anallen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen — auch in elektronischer Form — wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Abbildungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
    Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, und Inbetriebnahmekosten werden von uns zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert berechnet.
  2. Unsere Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden werden bei der An- bzw. Abnahme des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch unseren Kunden fällig. Der in unserer Rechnung ausgewiesene Zahlbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung – ohne jeden Abzug – zu zahlen.
    Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Import-, Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs­rechte

Dem Kunden stehen eine Aufrechnungsbefugnis und ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, auf demselben Vertragsverhältnis mit ihm beruhen und/oder ihn nach $ 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

§4 Lieferfristen und Annahmeverzug

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten und stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer und/oder Hersteller. Der Kunde kann uns erst dann eine Frist zur Lieferung/Leistung setzen, wenn der voraussichtliche Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten ist. Die Frist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung eines voraussichtlichen Liefertermins sind ausgeschlossen. Über Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere von uns nicht zu vertretende nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – wird der Kunde unverzüglich informiert. Derartige Ereignisse berechtigen uns, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Auftrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.
  3. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf seine Gefahr und Kosten einzulagern. Für die entsprechenden Lagerkosten können wir wahlweise Ersatz in an Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten oder in Höhe einer Pauschale von 10 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat verlangen. Dies gilt auch bei Lagerung durch uns. Dem Kunden steht das Recht zu, im Falle der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzes einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  4. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Ware oder erklärt er, die Ware nicht mehr annehmen zu wollen, ohne hierzu berechtigt zu sein, können wir zudem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

§5 Erfüllungsort, Versand und Verpackung

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftsbetrieb oder der Ort, an dem unsere Leistungen für den Kunden erbracht werden.
  2. Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu senden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und die entstehenden Kosten sofort zu berechnen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen ab Geschäftsbetrieb. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Transporteur (Spediteur, Frachtführer) — auch bei Verwendung unserer Transportmittel — auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir noch abschließende Leistungen – z. B. Inbetriebnahme u.ä. – zu erbringen haben. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit verzögert, unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die entstandenen Mehrkosten trägt der Kunde.
  5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich liefern wir verpackt. Die Wahl der Verpackung erfolgt durch uns. Die Kosten für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel trägt der Kunde. Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel werden nach Absprache an unserem Geschäftsbetrieb zurückgenommen. Kosten für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung trägt der Kunde.

§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Sache und erbrachten Leistungen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden -egal aus welchem Rechtsgrund – vor. Dies gilt auch für alle zukünftig entstehende Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwaige Ersatzansprüche des Kunden gegen Versicherer oder sonstige Dritte wegen Verschlechterung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und dadurch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf diese Ware entstehen. Bei Zugriffen Dritter hat uns der Kunde außerdem die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit andren uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Kunde uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware.
  4. Das Recht zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung endet mit dem Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zusammen mit nicht ihm gehörender Ware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir neben diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät oder begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit bestehen. Auf unser Verlangen sind die Höhe der abgetretenen Forderung, die Person des Schuldners sowie alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
  6. Wir sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden dessen Geschäfts- und Betriebsräume zur Prüfung der Vorbehaltsware zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, soweit sich der Kunde nicht auf ein Recht zum Besitz berufen kann.
  7. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt in unserem Ermessen.

§7 Mängel und Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei nicht frist- und/oder formgemäßer Rüge gilt die Ware als genehmigt.
  2. Der Kunde hat uns zunächst Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Soweit das Gesetz gemäß §§ 438, 445b und 634a BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Sachmängeln abzutreten.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt; dies gilt auch für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§8 Datenschutz

Wir dürfen die unsere Kunden betreffenden Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen speichern und für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.

§9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Der Vertrag- und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Unna.
  3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Klausel zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt für Vertragslücken entsprechend.